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Leistungsbeschreibung

Grundsatz jeder Adoptionsvermittlung ist, dass keine Kinder für Eltern, sondern Eltern für Kinder gesucht werden. Neben verheirateten Paaren können auch allein stehende Personen ein Kind adoptieren. Bei unverheirateten Paaren oder bei Paaren, die in einer Lebenspartnerschaft leben, kann jeweils nur ein Partner das Kind adoptieren.

Adoptiveltern müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepaaren muss ein Partner 25 Jahre alt sein, der andere mindestens 21 Jahre. Der Altersunterschied zwischen Kind und Adoptiveltern sollte nicht anders sein als der durchschnittliche Altersunterschied bei leiblichen Eltern und Kindern. Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt. Jedoch gibt es eine Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, eine Adoption mit einem Altersabstand zwischen Kind und Eltern von mehr als 40 Jahren nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen.

Bevor eine Entscheidung zur Berücksichtigung von Adoptionsbewerbern getroffen wird, ist deren Eignung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle zu prüfen. Eine Bewerbung um eine Adoption und die Feststellung der Eignung als Adoptionsbewerberin beziehungsweise -bewerber bietet jedoch keine Garantie für die Vermittlung eines Kindes!

Haben Sie das Glück, dass Ihnen ein Kind vermittelt werden kann, übernehmen Sie bereits während des Zeitraums der Adoptionspflege alle Verpflichtungen beziehungsweise Mühen und Lasten für oder durch das Kind. Die Adoptiveltern erhalten in der Zeit der Adoptionspflege kein Pflegegeld. Die Adoptionsvermittlungsstelle betreut Sie während dieser Zeit und erstellt eine gutachterliche Äußerung für das Gericht, das letztlich über die Adoption entscheidet.

Nach einer angemessenen Pflegezeit können Sie einen Adoptionsantrag beim Familiengericht (früher Vormundschaftsgericht) stellen. Dieser Antrag muss notariell beurkundet werden. Das Familiengericht prüft die erforderlichen Voraussetzungen für eine Adoption und kann die Adoption beschließen.

Mit der Adoption sind das Kind und Sie als Adoptiveltern für immer fest verbunden, das heißt dass Sie nach dem Ausspruch der Adoption in die Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern eintreten. Sie müssen sich bewusst sein, dass ein Kind nicht zurückgegeben werden kann, wenn Konflikte auftreten oder die Entwicklung des Kindes nicht entsprechend ihren Vorstellungen verläuft.

An wen muss ich mich wenden?

  • An das Jugendamt Ihres Kreises oder kreisfreien Stadt (Adoptionsvermittlung) oder
  • an eine anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft oder
  • an die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle - Zentrale Stelle für Auslandsadoption (GZA).

Anderen Stellen ist die Adoptionsvermittlung untersagt.

  • Jugendämter in Schleswig-Holstein
  • GZA

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdvermiG),
  • Gesetz über das Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle (AdZtrAbk SH).
  • AdvermiG
  • AdZtrAbk SH

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zum Thema Adoption finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

  • BMFSFJ - Adoption
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